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Rechtsschutzversicherung auf Kostenübernahme bei Falschberatung verurteilt –neue Hoffnung für Kapitalanleger?

Die Auxilia Rechtsschutzversicherung wurde Ende September diesen Jahres vom Landgericht Offenburg verurteilt –die mit Hauptsitz in München ansässige Unternehmensgruppe muss einem ihrer Versicherungsnehmer nun die volle Kostendeckung für einen Schadenersatzprozess, den der Kläger wegen Falschberatung bei einem geschlossenen Immobilienfonds gegen die Commerzbank führt, gewähren.

Der besagte Anleger, für den sich die zuerst als lukrativ anmaßende Kapitalanlage im Nachhinein als schlechte Investition entpuppte, wollte sich mit der Ablehnung der Kostenübernahme für die klageweise Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche nicht abfinden –und klagte daraufhin auf Kostenschutz für ein Klageverfahren.

Zwar wollte die Auxilia ihre Einstandspflicht nicht wahrhaben und brachte diverse Gründe an –der zuständige Richter jedoch maß den vorgebrachten Argumenten des Versicherers wenig Stichhaltigkeit bei –die Begründungen der Beklagtenseite bezogen sich mitunter, wie so oft bei der Ablehnung von Kostenübernahmen, auf die Ausschlusslisten in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen –kurz um: diese Art von Streitigkeit sei generell vom Versicherungsschutz ausgenommen.

In diesem Fall heißt das: der sogenannte Baurisikoausschluss, geregelt in den bereits oben erwähnten, Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, genau genommen § 4 Abs. 1k ARB 75, sollte laut der Auxilia die Kostenübernahme im Schadensfall verhindern. Denn dieser Paragraph besagt grundlegend Folgendes: der Versicherungsschutz ist dann ausgeschlossen, wenn die Interessenwahrnehmung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstücks, Gebäudes –oder Teils steht.

Dieser Auffassung folgte das Landgericht Offenburg nicht –das Erwerbsrisiko bei einem geschlossenen Immobilienfonds sei nicht vergleichbar mit dem Baurisiko, das sich auf etwaige Streitigkeiten in Bezug auf die Planung und die Errichtung von Gebäuden beziehe. Das Gericht schließt sich mit seiner oben genannten Begründung diversen Urteilen des Bundesgerichtshofs an.

Der Klage des Anlegers wurde also in vollem Umfang stattgegeben –die beklagte Versicherung muss die Kosten für das Klageverfahren vollumfänglich übernehmen.

Das Urteil im Schadenersatzprozess wegen falscher Anlageberatung bei geschlossenen Fonds steht zwar noch aus, und ob diese letztendlich rückabgewickelt werden müssen, ist noch unklar, jedoch zeigt dieser Fall, dass es sich mitunter lohnen kann, eine Ablehnung der Kostenübernahme durch den Versicherer zu hinterfragen.

ots

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