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Einkünfteerzielungsabsicht muss glaubhaft nachgewiesen werden

Berlin – Wenn ein Mietverhältnis auf Dauer angelegt ist, dann geht der Fiskus davon aus, dass beim Eigentümer einer Immobilie tatsächlich die Absicht besteht, Einkünfte zu erzielen. Das ist für einen Steuerzahler wichtig, weil nur bei Vorliegen dieser Absicht eventuelle Verluste geltend gemacht werden können. Bei befristeten Mietverhältnissen sehen die Finanzämter nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS etwas genauer hin. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX B 53/09)

Quellenangabe: "obs/BundesgeschŠftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Quellenangabe: „obs/BundesgeschŠftsstelle Landesbausparkassen (LBS)“

Der Fall:

Ein Eigentümer machte für sein Objekt erhebliche Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend und bestand darauf, dass der Fiskus dies auch anerkenne. Doch den Beamten fehlten die eindeutigen Nachweise für ein halbwegs rentables Geschäftsmodell. Es bestehe der Verdacht, dass die Vermietertätigkeit nicht mit der erforderlichen Intensität betrieben worden sei. Auch die bestehenden befristeten Pachtverhältnisse seien nicht gerade dazu angetan, von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.

Das Urteil:

Die Richter des Bundesfinanzhofes nutzten ihren Beschluss in diesem Fall, um wieder einige grundlegende steuerliche Aspekte der Vermietertätigkeit darzulegen. Ein auf Zeit geschlossener Vertrag spreche ebenso wenig wie zwischenzeitliche Verkaufsabsichten des Eigentümers automatisch gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht. Der Betroffene müsse dann allerdings seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen. Unter Umständen gelte es sogar, zu diesem Zweck bauliche Umgestaltungen in Kauf zu nehmen. Bleibe er untätig und nehme längeren Leerstand auch künftig hin, dann spreche dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss, zu vermieten.

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