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Bundesfinanzhof zur Wohnungsgröße bei doppelter Haushaltsführung

Berlin (ots) – Wer aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen muss, während Partner und Familiezunächst am alten Ort bleiben, der kann steuerlich eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Dazu zählen unter anderem die Kosten für das neue Domizil. Doch wie groß darf diese Wohnung sein? Damit befasste sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste steuerrechtliche Instanz in Deutschland und kam zu einem bürgerfreundlichen Urteil. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 2/11)

Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Quellenangabe: „obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)“

Der Fall

Als ein Ehemann und Vater seine Stelle wechselte, da war er bei der Wahl der Bleibe an dem neuen Ort nicht gerade bescheiden. Er mietete eine 165 Quadratmeter große Wohnung an. Dafür hatte er einen guten Grund: Die restliche Familie sollte einige Monate später ebenfalls in dieses Objekt einziehen. Den Rechnungsbetrag machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt stellte sich quer und erkannte lediglich einen Anteil an, der einer 60 Quadratmeter großen Wohnung entsprach. Das müsse für eine Person als ausreichend bezeichnet werden.

Das Urteil

Die im Zusammenhang mit einem beruflichen Umzug entstehenden Werbungskosten können der Höhe nach unbegrenzt absetzbar sein, entschied der Bundesfinanzhof. Solche doppelten Mietaufwendungen seien durchaus vertretbar. Allerdings müsse sich eine Familie dann schon in der Umzugsphase befinden, sprich: die alte Wohnung bereits gekündigt haben.

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