Politik & Wirtschaft

Gesetzentwurf fordert strenge Regeln für die Arbeitszeiterfassung

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil fordert in einem kürzlich vorgelegten Gesetzentwurf strengere Regeln zur Arbeitszeiterfassung. Dem Entwurf zufolge sollen insbesondere Mitarbeitende aus elf Branchen alle Arbeitszeiten bald digital erfassen. Doch das Vorhaben bewerten einige als in der Praxis nicht umsetzbar.

Dazu Dr. Alexander Bissels, Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland:

„Primär sollte das Gesetz regeln, dass Minijobber nach der geplanten Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 Euro ab dem 1. Oktober 2022 auf Grundlage des bisherigen Stundenvolumens bei ihrem Arbeitgeber weiter beschäftigt werden können. Vor diesem Hintergrund sieht das Gesetz eine Erhöhung der Entgeltgrenze bei einer geringfügigen Tätigkeit auf 520,00 Euro vor. Damit wird es Minijobbern auch nach der Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns (weiterhin) ermöglicht, bis zu zehn Wochenarbeitsstunden zu arbeiten.

Durch die ‚Hintertür‘ wird durch das Gesetz jedoch eine arbeitgeberseitige Pflicht insbesondere für geringfügig Beschäftigte und für Arbeitnehmer in den in § 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen sowie für Zeitarbeitnehmer eingeführt, den Beginn der täglichen Arbeitszeit jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt elektronisch aufzubewahren.“

Dr. Bissels erläutert zu den Auswirkungen auf Betriebe:

„Insbesondere die Verkürzung der Frist für die Erstellung der Aufzeichnung von einer Woche auf eine taggenaue Erfassung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung – auch vor dem Hintergrund, dass eine Dokumentation nur noch elektronisch möglich sein soll. Es wird daher gleichzeitig an den Stellschrauben ‚Zeit‘ und ‚Form‘ gedreht; die Einführung entsprechender Systeme dürfte aber mit Blick auf die Umsetzung des Gesetzes bis zum 1. Oktober 2022 kaum realistisch sein. Dies gilt gerade für Arbeitnehmer mit wechselnden Einsatzorten, zum Beispiel in der Gebäudereinigung oder Baubranche.“

Mit Blick auf die Umsetzung des Vorhabens sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht:

„Abgesehen davon mutet es gleichsam überraschend und auch befremdlich an, dass sich die Ampel im Koalitionsvertrag dem Abbau von Bürokratie verpflichtet hat und in einem der ersten veröffentlichten Gesetzesentwürfe ein erhebliches Mehr an Bürokratie und Aufwand für die Arbeitgeber produziert. Richtig ist zwar, dass auch aufgrund der Vorgaben des EuGH zur Arbeitszeiterfassung das Arbeitszeitgesetz ‚angepackt‘ werden muss, durch die Hintertür jedoch eine Teilregelung für einzelne Branchen gesetzlich einzuführen, dürfte einen wenig praktikablen Schnellschuss darstellen und als Flickschusterei bezeichnet werden.“

Quelle: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB

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