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Noerr LLP: Neues Verbraucherinformationsgesetz nimmt erstmals gesamte Konsumgüterindustrie in den Fokus

Mit der zum 1. September in Kraft tretenden neuen Fassung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) wird es für jeden Bürger, vor allem aber auch für Verbraucherschutzorganisationen, Wettbewerber und Medien leichter, von staatlichen Behörden Auskünfte darüber zu verlangen, ob Unternehmen von den gesetzlichen Anforderungen zur Produktsicherheit abweichen. Für die Industrie brechen harte Zeiten an: Denn der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst über Lebensmittel und Bedarfsgegenstände hinaus jetzt erstmals praktisch alle Konsumgüter.

Damit erweitert sich der Kreis der betroffenen Unternehmen enorm: Die gesamte B2C-Industrie muss damit rechnen, dass institutionelle Antragsteller von den zuständigen Behörden freizügig und umfassend Auskünfte über Verstöße gegen Produktsicherheitsrecht, vermeintliche Produktrisiken, behördliche Beanstandungen oder verhängte Bußgelder erhalten. Imageschäden durch vorschnelle mediale Berichterstattung und die ungewollte Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden häufig die Folge sein.

‚Viele Unternehmen sind derzeit nur unzureichend auf den Umgang mit entsprechenden Auskunftsverlangen sensibilisiert und unterschätzen die Folgen der Gesetzesänderung für Ihre Geschäftstätigkeit‘, warnt Produkthaftungsrechtsexperte Dr. Arun Kapoor von der internationalen Kanzlei Noerr. Er rät den Unternehmen, den drastisch erweiterten Jedermanns-Auskunftsrechten mit einer strategischen Kommunikationspolitik zu begegnen, um die Deutungshoheit über die erteilten Auskünfte in der medialen Öffentlichkeit nicht zu verlieren.

Erweiterter Anwendungsbereich

In den Anwendungsbereich des VIG fallen neben Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen ab sofort auch alle sonstigen Produkte, die für Verbraucher bestimmt oder von Verbrauchern vorhersehbar benutzt werden könnten. ‚Deren Hersteller mussten bisher regelmäßig nicht befürchten, dass Behörden ohne weiteres gegen ihren Willen Informationen über Gesetzesverstöße, Produktrisiken, Beanstandungen oder Produktzusammensetzungen erteilen. Der Non Food B2C-Industrie fehlt daher naturgemäß die Erfahrung im Umgang mit kritischen Auskunftsbegehren auf Grundlage des VIG‘, sagt Kapoor.

Kaum Schutz für Geschäftsgeheimnisse

Eine nicht zu unterschätzende Gefahr bergen die Informationsansprüche des neuen VIG auch deshalb, weil das novellierte Gesetz den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen drastisch einschränkt. Bislang war der Auskunftsanspruch gegenüber der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeindustrie erheblich eingeschränkt, sobald die Gefahr bestand, dass solche Geheimnisse oder wettbewerbsrelevante Informationen an die Öffentlichkeit gelangen könnten. Ab sofort stehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Informationsanspruch über Verstöße gegen Produktsicherheitsrecht, behördliche Beanstandungen und Produktrisiken nicht mehr im Weg. Für weitergehende Informationen, nach denen der Antragsteller fragt, gilt: Die zuständige Behörde muss die Bedeutung des Geheimnisschutzes in jedem Einzelfall gegen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information abwägen. ‚Allerdings werden die Behörden in der Praxis dem Schutz von Betriebsinterna in den seltensten Fällen Vorrang gegenüber dem potenziellen Gesundheitsschutz der Verbraucher einräumen‘, sagt Kapoor. Verbraucherschutzministerin Aigner erklärte in ihrer Pressemitteilung dementsprechend überraschend deutlich, dass eine Berufung auf Geschäftsgeheimnisse in Zukunft nicht mehr möglich ist. Kapoor: ‚Das Behördenhandeln ist damit weitgehend vorgezeichnet.‘

Auskunftsverlangen ohne Hürden

Zwei Änderungen werden die interessierten Bürger und institutionellen Anspruchsteler besonders dazu motivieren, sich Informationen zu beschaffen: Der Gesetzgeber hat die Kosten für die Auskunftserteilung drastisch gesenkt; einfache Anfragen werden von den Behörden künftig weitestgehend kostenlos bearbeitet. ‚Die Zahl der Informationsbegehren nach dem VIG wird nicht zuletzt deshalb absehbar steigen‘, befürchtet Kapoor.

Mit strategischer Kommunikation die Deutungshoheit behalten

Kapoor rät den betroffenen Wirtschaftsakteuren, Anfragen institutioneller Antragsteller im Einzelfall aus strategischen Gründen proaktiv und freiwillig zu beantworten. Regelmäßig müssen die Behörden das betroffene Unternehmen anhören, bevor sie die angefragten Informationen an den Antragsteller übermitteln. ‚Im Sinne einer strategischen Öffentlichkeitsarbeit kann es daher sinnvoll sein, mit bewusst gewählten, weitreichenden Informationen auf die behördliche Anhörung zu reagieren oder gar von sich aus die mediale Öffentlichkeit zu suchen, um die Außenwirkung der Informationspreisgabe mit zu steuern‘, sagt Kapoor. Von der Behörde erteilte Auskünfte, die vom betroffenen Wirtschaftsakteur unkommentiert bleiben, können andernfalls Trittbrettfahrer auf den Plan rufen, die mit Hilfe der behördlichen Auskünfte etwa Produkthaftungsansprüche geltend machen.

Gefahren entstehen für die Wirtschaftsunternehmen auch, wenn sie im Rahmen ihrer Meldepflicht (sog. ‚Selbstanschwärzungspflicht‘) selbst potentiell gefährliche Produkte bei den Behörden anzeigen müssen: Informationen, die eine Behörde in diesem Zusammenhang erlangt, darf sie nach dem VIG zwar grundsätzlich nicht veröffentlichen. Allerdings stellen die zuständigen staatlichen Stellen auf Grundlage einer behördlichen Notifikation auch eigene Ermittlungen an, deren Ergebnisse sie dann ohne weiteres an einen Antragssteller weitergegeben können.

Industrie und Handel sollten künftige Informationsanfragen daher stets ernst nehmen und zusammen mit ihren Rechts- und Kommunikationsabteilungen einen strategisch zweckmäßigen Umgang mit der Anfrage entwickeln.

Noerr ist eine führende europäische Wirtschaftskanzlei – mit mehr als 470 Professionals, fünf Büros in Deutschland, sieben in Mittel- und Osteuropa, einem Büro in London, einem in Alicante (Spanien) und einer Repräsentanz in New York. Unser Kerngeschäft ist exzellente Rechts- und Steuerberatung, die nachhaltige Lösungen entwickelt und wirtschaftlichen Mehrwert schafft.

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