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Was Unternehmer und ihre Mitarbeiter über die Arbeitsstättenverordnung wissen sollten

2021-03-03-Arbeitsstaettenverordnung
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Die Arbeitsstättenverordnung, Abkürzung: ArbStättV, dient sowohl der Sicherheit als auch dem Gesundheitsschutz beim Betreiben und Einrichten von Arbeitsstätten. Sie richtet sich an den Arbeitgeber. Er ist in der Pflicht, diese so zu gestalten, dass keine Gefährdung von ihr ausgeht. Weiterhin muss er verbleibende Risiken geringstmöglich halten.

Welche Ziele verfolgt die ArbStättV

Ein großer Teil der angezeigten Unfälle und Gesundheitsbeeinträchtigungen beruhen auf der mangelhaften und somit nicht ordnungsgemäßen Beschaffenheit von Arbeitsstätten. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Stürze auf beschädigten Treppen und Fußböden
  • Verletzungen durch zersplitternde Glastüren und –wände
  • Transportunfälle aufgrund enger oder ungeeigneter Verkehrswege
  • Erkrankungen, die beispielsweise auf hohe Lärmbelastung oder gesundheitsschädliches Raumklima zurückzuführen sind

Das Ziel der Arbeitsstättenverordnung ist die bestmögliche Verhütung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen.

Gefährdungsbeurteilung

Arbeitgeber müssen zum einen die Maßgaben der ArbStättV strikt befolgen, zum anderen für jeden einzelnen Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung verfassen. Sie stellt eine Bestandsaufnahme sämtlicher in einem Betrieb vorhandenen Gefährdungen dar. Zielsetzung ist die Erhaltung von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter. Explizit getestet werden ausnahmslos alle Arbeitsprozesse und –mittel. Letztere müssen dem Produktsicherheitsgesetz und dessen nachgeschalteten Verordnungen entsprechen. Darüber hinaus muss deren Sicherheit dauerhaft aufrechterhalten bleiben, die unter anderem durch

  • Abrieb, Materialermüdung sowie Verschleiß,
  • anderweitige Verwendung als vom Hersteller vorgesehen,
  • unterlassene oder nicht ausreichende Pflege und Wartung,
  • unzulängliche Eigenreparaturen sowie
  • Überschreitung der Belastungsgrenzen

bedroht sein kann.

Beispiel für die Verwendung außerhalb der vorgesehenen Belastungsgrenzen

Es kommt teilweise vor, dass ein Unternehmer zwar sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, diese jedoch nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind oder alle Einsatzbereiche abdecken. Ein Beispiel dafür sind Transportgeräte wie Fahrwerke, die die Beförderung schwerer Objekte ermöglichen. Diese werden jeweils speziell für eine bestimmte Gewichtsklasse konzipiert, wobei die Rollen zu den wichtigsten Bestandteilen gehören. Beispielsweise die Schwerlasträder von BS Rollen werden in zahlreichen Modellen für unterschiedlichste Einsatzzwecke angeboten. Sie unterscheiden sich nicht nur in der Tragfähigkeit zwischen 140 Kilogramm bis 7.500 Kilogramm, sondern auch durch die Gehäuseausführungen, z. B. als Stahlschweißkonstruktion oder mit Elastomerfedern, sowie durch Lagerart, Radkörper und Laufflächen. Einige Unternehmen sparen an den wichtigen Hilfsmitteln. So kommt es häufig zu einer Verwendung über die vorgesehene Belastungsgrenze hinaus – wodurch die Sicherheit der Beschäftigten nicht mehr gewährleistet ist.

Technische Regeln für Arbeitsstätten

Die Arbeitsstättenverordnung definiert die allgemeinen Ziele und Mindestvorgaben für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter. Detaillierte Anforderungen enthält sie jedoch nicht. In den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Synonym ASR) sind diese jedoch konkretisiert. Sie geben Aufschluss über den Stand der Technik, der Arbeitshygiene und –medizin. Darüber hinaus finden sich dort arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Betreiben und Einrichten von Arbeitsstätten.

Zu den Inhalten gehören neben Vorgaben für die räumlichen Bedingungen Richtlinien für Pausen-, andere Aufenthalts- und Sanitätsräume. Außerdem gibt es Vorschriften für die medizinische Versorgung sowie Maßnahmen bei Bränden. Sämtliche Regeln der ASR verfolgen sowohl allgemeine Schutzziele als auch die Sicherheit der Mitarbeiter. Sie sollen helfen, Risiken zu vermeiden und Gefahrenpotenziale zu erkennen.

Kontrolle durch Gewerbeaufsichtsamt

Unternehmer sind in der Pflicht, die Arbeitsstättenregeln einschließlich der technischen Vorschriften einzuhalten. Das Gewerbeaufsichtsamt ist eine von mehreren Institutionen, die Kontrollen zur Einhaltung der ASR vornehmen. In diesem Fall handelt es als Arbeitsschutzbehörde. In der Regel erfolgen die Überprüfungen unangemeldet. Wird grobe Fahrlässigkeit oder Nichteinhaltung der Anforderungen festgestellt, besteht die Möglichkeit, dass die temporäre Schließung des Betriebes angeordnet wird. Teilweise werden nur bestimmte Maschinen oder Arbeitsvorgänge stillgelegt.

Instandhaltung und Sicherheit

Die Arbeitsstättenverordnung enthält verschiedene Punkte, die sich über die einmalige Einrichtung sowie den dauerhaften Betrieb hinaus erstrecken. Beispielsweise Fluchtwege, Erste-Hilfe-Organisation, Hygiene, Instandhaltung und Sicherheitseinrichtungen fallen darunter. § 4 der ArbStättV besagt zum einen, dass Arbeitgeber die Arbeitsstätte instand halten müssen. Zum anderen sind sie verpflichtet, für die sofortige Beseitigung von Mängeln, von denen eine erhebliche Gefahr ausgeht, nach Feststellung zu sorgen. Ist dies nicht möglich, müssen sie veranlassen, dass die gefährdeten Mitarbeiter unverzüglich die Arbeit einstellen.

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