Vermischtes

Steuererleichterung durch Wegfall des Solidaritätszuschlags

Über viele Jahre hinweg hat der Solidaritätszuschlag die meisten Erwerbspflichtigen steuerlich belastet. Er war 1991 eingeführt worden, um wirtschaftliche Ungleichheiten zwischen den neuen und alten Ländern nach der Wiedervereinigung Deutschlands auszugleichen und die Kosten im Vereinigungsprozess zu bewältigen. Abgesehen von einer kleinen Unterbrechung in den Jahren 1993 und 1994 wurde der Zuschlag auf die Steuern fortlaufend erhoben. Seit Beginn dieses Jahres ist alles anders. Untere und mittlere Einkommen werden vom Solidaritätszuschlag befreit. Wer konkret von dieser Steuerleitung profitiert, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Der Solidaritätszuschlag – ein umstrittenes Instrument von Anfang an

Die Kritik am Solidaritätszuschlag als Finanzierung für die Kosten der Wiedervereinigung hat sich über die Jahre verstärkt. Von Verfassungswidrigkeit war hier die Rede und einer wenig zeitgemäßen Lösung für finanzielle Belastungen. Viele Experten führten gegen den Solidaritätszuschlag ins Feld, dass diese Einnahmen auf Grundlage des Solidaritätszuschlagsgesetzes (SolZG) nicht zweckgebunden eingesetzt wurden und eine langfristige Finanzierung nicht tragen konnten. Seit 2017 verstärken sich deshalb die politischen Bestrebungen, für den überwiegenden Teil der einkommensteuerpflichtigen Bevölkerung den Solidaritätszuschlag abzuschaffen. Die neuen Regelungen mit Geltung ab 2021 sind das Ergebnis dieser Bemühungen.

Wegfall des Solidaritätszuschlags für viele

Bis einschließlich 2020 waren nur Geringverdiener mit einer Einkommensteuer bis zu 972 EUR pro Jahr vom Solidaritätszuschlag befreit. Wer als Einzelperson mehr als 1350 EUR Einkommensteuer jährlich zahlen musste, musste den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % in voller Höhe entrichten. Für Ehegatten galt der doppelte Wert in Höhe von 2680 EUR als Freigrenze.

Ab 2021 sind rund 90 % aller bisher pflichtigen Zahler vom Solidaritätszuschlag befreit. Bis zu einem Betrag von 16.959 Euro für Einzelpersonen und 33.912 Euro Lohnsteuer für gemeinsam veranlagte Ehegatten entfällt die Zahlungspflicht ganz. In den Einkommensgruppen zwischen 73.000 EUR brutto und 109.000 EUR brutto findet sich jetzt eine Gleitzone, in der sich schrittweise der zu zahlende Solidaritätszuschlag erhöht. Ab einem Betrag von 109.000 EUR brutto ist der volle Solidaritätszuschlag zu zahlen.

Auch die neu eingeführte Gleitzone verringert die Belastung für einige Steuerpflichtige. Selbst wenn sie nicht vollständig vom Solidaritätszuschlag befreit sind, erwartet sie hier eine Steuererleichterung. Als problematisch kann sich dagegen die neue Regelung beim Solidaritätszuschlag in bestimmten Fallkonstellationen für Arbeitnehmer- Ehegatten mit den Steuerklassen III/V auswirken. Hier können hohe Vorauszahlungen fällig werden, wenn die neuen Freigrenzen zur Anwendung kommen.

Selbst wenn sie nicht vollständig vom Solidaritätszuschlag befreit sind, erwartet sie hier eine Steuererleichterung.
Bild: Shutterstock

Nicht verändert hat sich die Pflicht zur Abführung von Solidaritätszuschlag in voller Höhe bei Kapitalerträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Hier wird der volle Zuschlag in Höhe von 5,5 % fällig, wenn die Sparerfreibeträge in Höhe von 801 EUR/1602 EUR ausgeschöpft sind. Ebenso wird weiterhin der Solidaritätszuschlag in voller Höhe auf die Körperschaftsteuer erhoben.

Steuererleichterung als bleibende Regelung?

Auf politischer Ebene war man schon 2017 der Meinung, die Kosten der Wiedervereinigung jetzt weitestgehend abgedeckt zu haben. Damit war der Solidaritätszuschlag hinfällig geworden. Die Diskussion um dieses Finanzierungsinstrument reißt aber dennoch nicht ab. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise fordern verschiedene politische Kreise erneut einen Solidaritätszuschlag für viele, um die zusätzlichen Kosten durch die Pandemie zu decken. Es bleibt abzuwarten, ob es dabei bleibt, dass der Solidaritätszuschlag für die meisten Erwerbspflichtigen und Freiberufler der Vergangenheit angehört.

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