Vermischtes

5 Irrtümer rund um die rechtliche Bedeutung von Geschenken

Ob an Weihnachten, zum Geburtstag oder auch ganz ohne besonderen Anlass – über Geschenke freut sich jeder! Sie sind Ausdruck von Wertschätzung, Freundschaft und Liebe, doch oftmals geht es auch rein um den materiellen Wert eines Geschenks. So stellt sich bspw. die Frage, ob Geschenke überhaupt umgetauscht werden dürfen und wie verhält es sich mit Geschenken an Kindern? Wir schauen uns heute ein paar Mythen und Missverständnisse rund um die rechtliche Stellung von Geschenken an.

1. Annahme: Geschenktes darf nicht zurückgefordert werden

In den meisten Fällen stimmt das, aber eben nicht in allen. Wann man ein Geschenk zurückverlangen darf, ist im BGB geregelt. In § 530 heißt es etwa: „Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.“

Beispiele für „schwerer Verfehlungen“ bzw. „groben Undank“ sind etwa schwere Beleidigungen oder auch körperliche Misshandlungen. Hiervon zu unterscheiden sind sogenannte Andachtsschenkungen bzw. Gelegenheitsgeschenke, z. B. Weihnachtsgeschenke oder Präsente zum Geburtstag. Diese können in der Regel nicht zurückgefordert werden.

2. Annahme: Geschenke können bei Nichtgefallen umgetauscht werden

Besonders an Weihnachten und zum Geburtstag werden Kinderaugen ganz groß. Die Kleinen lieben es, Geschenkverpackungen aus lauter Vorfreude aufzureißen und sich überraschen zu lassen. Ob sie sich aber auch über das eigentliche Geschenk freuen, sobald sie es in den Händen halten, steht auf einem anderen Blatt. Dies betrifft natürlich nicht nur Kinder, denn auch Erwachsene sind nicht über jedes Geschenk erfreut.

Kaum sind die Weihnachtsfeiertage vorbei, strömen zahlreiche Menschen zurück in die Kaufhäuser, um ihre Geschenke umzutauschen. Doch geht das überhaupt? Nein, zumindest nicht ohne an bestimmte Bedingungen geknüpft zu sein. Denn im Einzelhandel gekaufte Geschenke sind grundsätzlich vom Rückgaberecht ausgesprochen. Einzige Ausnahme: das Produkt war zum Zeitpunkt des Kaufs defekt oder wies deutlich erkennbare Mängel auf. In diesem Fall greift nämlich die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Das bedeutet aber nicht, dass der Verkäufer die Ware anstandslos zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss. Falls möglich, muss ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt werden. Erst wenn auch der dritte Nachbesserungsversuch fehlschlägt, kann eine Rückgabe vereinbart werden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass sich viele Händler nicht auch kulant zeigen. Gerade zu Weihnachten, einer der umsatzstärksten Zeiten des Jahres, wickeln einige Verkäufe Rücknahmen oder Umtausche ohne weitere Nachfragen ab. Auch wenn die Antwort vermutlich nicht immer positiv ausfällt, lohnt sich freundliches Nachfragen also immer.

3. Annahme: Geschenke sind einseitige Willenserklärungen

Falsch! Genau wie bei einem Kaufvertrag, wo Angebot und Annahme übereinkommen müssen, sind auch bei einem Geschenk zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich. Das bedeutet konkret, dass ein Geschenk angenommen werden muss, um tatsächlich ins Eigentum des Beschenkten überzugehen. Wie beim Kaufvertrag braucht es hierfür aber nicht zwingend eine schriftliche oder gar mündliche Vereinbarung. Wer nach dem Öffnen des Geschenks dem Schenker freudestrahlend in die Arme fällt, macht mehr als deutlich, dass er das Geschenk annimmt.

Dadurch, dass auch beim Schenken zwei Willenserklärungen notwendig sind, ergibt sich rechtlich auch die Möglichkeit, die Annahme eines Geschenks zu verweigern. Dieses verbleibt dann beim Schenkenden.

4. Annahme: Geschenke unter Vorbehalt sind unzulässig

Ein weiterer Irrtum! Grundsätzlich können Geschenke an Bedingungen geknüpft werden. Beliebtes Beispiel ist das Schenken eines Haustieres an den Nachwuchs. Das Geschenk kann an die Bedingung geknüpft sein, sich um das Tier zu kümmern. Bleibt dieser Teil der Geschenkvereinbarung dann jedoch unerfüllt, kann das Tier theoretisch zurückverlangt werden. Ob dies in der Praxis auch so gehandhabt wird, ist ein anderes Thema.

5. Annahme: Die Eltern müssen Geschenke an ihre Kinder akzeptieren

Nicht ausnahmslos. Dies hat mit der Rechtsfähigkeit von Kindern zu tun. Bis zu einem Alter von 7 Jahren können Kinder generell keine Verträge abschließen, darunter fallen auch Schenkungen. Gehen für das beschenkte Kind mit dem Geschenk weitergehende Pflichten einher, müssen die Eltern der Annahme sogar aktiv zustimmen. Wird lediglich Geld, Kleidung oder Spielzeug geschenkt, bedarf es hierbei keiner Beteiligung der Eltern.

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