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IT-Dienstleister bei Pannen in der Haftung

Bonn – IT-Dienstleister sind gefragt. Der Markt für Anbieter von Softwareleistungen, Informations- und Telekommunikationstechnologie wächst kontinuierlich. Der Markt mit Online-, Internet-, Web- oder Providerdienstleistungen ist eine Wachstumsbranche. Allerdings nicht ohne Risiken. Kommt es zu Programmierfehlern oder einer Datenschutzverletzung Dritter, stehen die Dienstleister in der Haftung.

Quelle: Offenes Presseportal
Quelle: Offenes Presseportal

Ralph Brand, Vorstandsvorsitzender der Zurich Gruppe Deutschland kennt diese Problematik und weiß um die Notwendigkeit eines diesbezüglichen Versicherungsschutzes: „IT- und Telekommunikationsunternehmen sowie Systemhäuser sind als Innovationstreiber der Wirtschaft auch erhöhten Risiken ausgesetzt. Dies erfordert ein Hightech-Sicherheitskonzept, als bedarfsgerechtes Sicherheitsnetz für IT-Dienstleister der Informations- und Telekommunikationstechnologie.“

Statt sich auf die gesetzlich eingegrenzten Haftungsbeschränkungen der AGBs zu verlassen, setzen viele IT-Dienstleister auf Verträge, die Haftungsbeschränkungen individuell nach den jeweiligen Projektanforderungen festlegen. Solche AGB sind aber immer wieder Gegenstand von Gerichtsstreitigkeiten und können im Fall einer Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit schnell zur Schadensfalle für IT-Dienstleister werden. Auch hier muss ein Schutzkonzept greifen, das den IT-Dienstleister absichert.

Ralph Brand greift die Idee des Schutzkonzeptes aus Sicht der Zurich Gruppe Deutschland auf: „Es ist ein gutes Gefühl, wenn man als IT-Dienstleister weiß, dass man einen passenden Versicherungsschutz, wie IT-SafeCare 2.0, im Rücken hat, der für finanzielle Folgen der Risiken aus der Betriebs- und Produkthaftpflicht und bei Vermögensschäden eintritt.“ Einige Versicherungsgesellschaften haben daher mittlerweile auf die Anforderungen der IT-Branche reagiert und bieten die so genannte IT-Betriebshaftpflicht an, die bei Vermögensschäden greift. Oft werden Schadensersatzansprüche abgedeckt, die auch auf grobe Fahrlässigkeit und Verstöße gegen festgelegte Vertragspflichten zurückzuführen sind. Als Vermögensschäden erkennen spezialisierte Versicherer auch Verlust, Veränderung oder Unzugänglichkeit von Daten an. Geht es um die Datenschutzverletzung von Dritten, kann eine IT-Haftpflichtversicherung auch Schäden wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder Rechten immaterieller Güter abdecken.

Ralph Brand: „Gerade bei der Betriebs-, Produkt- und Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für IT-Dienstleister geht es um eine umfassende Absicherung, welche die Berufswirklichkeit der IT-Dienstleister und die damit verbundenen Haftungsgefahren bedarfsgerecht abbildet und berücksichtigt.“

Quelle: ots

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