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Bundestag verabschiedet Gesetz zur Honoraranlageberatung

Berlin

BVDH fordert weitere Schritte, um Honorarberatungsmodell flächendeckend umzusetzen

Erstmals Honorar-Anlageberatung für Wertpapiere und Vermögensanlagen gesetzlich verankert

– Berufsverband deutscher Honorarberater (BVDH) fordert u.a. Nachbesserung folgender Punkte:

– Glasklare Abgrenzung des Honorarberaters vom Provisionsverkäufer/Keine Mischmodelle

– Honorarberatung muss auch Versicherungen umfassen dürfen

– Volle steuerliche Absetzbarkeit von Honoraren für Anleger

– Langfristiges Ziel bleibt die Abschaffung von Provisionen in der Finanzberatung

Quellenangabe: "obs/Berufsverband Deutscher Honorarberater e.V."
Quellenangabe: „obs/Berufsverband Deutscher Honorarberater e.V.“

Der Bundestag hat am gestrigen Abend den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente(Honoraranlageberatungsgesetz) gegen das Votum von SPD, Die Linke und Bündnis 90/ Die Grünen verabschiedet. Die Oppositionsparteien bemängelten in der Abstimmung die im Gesetzesentwurf fehlende Gebührenordnung sowie das Fehlen eines Sachkundenachweis für Honorarberater und die ungenaue Abgrenzung des Berufsbildes zum provisionsgesteuerten Finanzproduktvermittler.

„Mit der gesetzlichen Verankerung ist ein erster Durchbruch für die Honorarberatung in Deutschland gelungen. Dennoch greift das Honoraranlageberatungsgesetz zu kurz. Wer die Honorarberatung in Deutschland ernsthaft flächendeckend einführen will, der muss Anlegern eine wirkliche Hilfe bei der Auswahl ihres Finanzberaters ermöglichen“, beanstandet Karl Matthäus Schmidt, Vorstandsvorsitzender des Berufsverbands deutscher Honorarberater (BVDH) das neue Gesetz. Zwar werden künftig mit dem verabschiedeten Gesetz der „Honorar-Anlageberater“ und „Honorar-Finanzanlageberater“ als geschützte Berufsbezeichnungen eingeführt. Trotzdem sei es immer noch möglich, verbraucherschädigende Mischmodelle aus Provisions- und Honorarberatung anzubieten, so Schmidt weiter. Für Verbraucher sei es weiterhin schwer mit der Vielzahl der Begrifflichkeiten umzugehen und eine klare Entscheidung zu treffen.

Das Honoraranlageberatungsgesetz schreibt vor, dass sich nur „Honorar-Anlageberater“ nennen darf, wer ausschließlich durch ein Honorar und nicht durch Zuwendungen Dritter, zum Beispiel in Form von Provisionen, vergütet wird. Darüber hinaus muss der Honorar-Anlageberater über einen hinreichenden Marktüberblick verfügen und darf sich in seinen Anlageempfehlungen nicht auf eigene Finanzprodukte beschränken. Ein „Honorar-Finanzanlagenberater“ unterliegt im Gegensatz zum „Honorar-Anlageberater“ der Aufsicht der Gewerbeämter und darf Anleger gemäß dem verabschiedeten Gesetz nur zu bestimmten Finanzprodukten auf Honorarbasis beraten. Honorarberatung zu Versicherungsprodukten, Finanzierungen oder Bausparprodukten sieht das Gesetz nicht vor. Dieter Rauch, stellvertretender Vorsitzender des BVDH:“Die Einbeziehung von Versicherungen ist zwingend notwendig, da ansonsten Honorarberatung auf Investmentprodukte beschränkt bleibt. Gerade bei den auch vom Gesetzgeber gewollten ganzheitlichen Beratungsansätzen für Honorarberater können dann Versicherungsprodukte nicht mit beraten werden“. Für Verbraucher bestehe die Gefahr, einem Berater gegenüber zu sitzen, welcher im Versicherungsbereich Provisionen vereinnahmt und sich dennoch als Honorar-Anlageberater bezeichnen kann. Aktuell könnten sich Verbraucher daher nur bei Honorarberatern des Berufsverbands sicher sein, dass die gesamte Beratung vollständig interessenkonfliktfrei stattfindet. BVDH-Mitglieder unterliegen dem Berliner Kodex der Honorarberatung, der sicherstellt, dass es in der Honorarberatung keinerlei Provisionen gibt und höchste Qualitätsstandards eingehalten werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt im Forderungskatalog des BVDH bleibt die Benachteiligung der Honorarberatung durch die steuerliche Gesetzgebung. „Anleger müssen in den Genuss kommen, Honorare genauso wie Provisionen steuermindernd geltend machen zu dürfen“, fordert Karl Matthäus Schmidt. „Hier muss der Gesetzgeber dringend nachbessern.“

Darüber hinaus sei es langfristig unverändert Zielsetzung des Berufsverbands, Provisionen in der Finanzberatung gänzlich abzuschaffen. Andere europäische Länder, wie etwa Großbritannien, haben den Systemwechsel bereits vollzogen und Provisionen seit Januar 2013 untersagt. Die Erkenntnis in London war, dass zehn Jahre Transparenzvorschriften nicht zu mehr Verbraucherfreundlichkeit im Finanzdienstleistungsmarkt geführt haben. „Angesichts der für Anleger zunehmend schwieriger zu durchschauenden Entwicklung an den Kapitalmärkten, ist die konsequente Förderung einer unabhängigen Honorarberatung als Alternative zum Provisionsvertrieb heute mehr denn je da Gebot der Stunde“, so Schmidt in Berlin.

Über den Berufsverband Deutscher Honorarberater (BVDH):

Der BVDH wurde im Oktober 2010 gegründet. Er vertritt die Interessen von knapp 1.500 Honorarberatern in Deutschland, die insgesamt rund 3,5 Milliarden Euro an verwalteten Kundengeldern betreuen. Ziel des Berufsverbands ist es, die Honorarberatung als neutrale Dienstleistung im Finanzsektor zu fördern und zu etablieren. Zur Honorarberatung gehören hohe Qualitäts- und Transparenzstandards. Honorarberater des Berufsverbands stehen zu diesen Prinzipien und zum Verbraucherschutz, indem sie den Kodex der Honorarberatung verbindlich anerkennen und sich durch unabhängige Prüfer kontrollieren lassen.

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