AktuellBildungPolitik & WirtschaftUnternehmen

Ansprüche im Arbeitsvertrag können in Zukunft auch per Textform gelten gemacht werden!

Jülich – Seit dem 01. Oktober 2016 sind die Änderungen im deutschen Vertragsrecht in Kraft getreten, die neben Verbraucherverträgen auch Arbeitsverträge betreffen. In Zukunft sollten Arbeitgeber bei Standard- Arbeitsverträgen aufpassen, denn ab sofort sind Ansprüche der Arbeitnehmer auch per sogenannter Textform rechtskräftig. Doch was ist der Unterschied zwischen der „Textform“ und der altbekannten „Schriftform“? Und reicht die Textform auch bei einer Kündigung aus? Der Rechtsexperte Markus Mingers beantwortet im Folgenden alles Wesentliche zum geänderten Vertragsrecht.

Änderungen für den Arbeitsvertrag

Mit dem Inkrafttreten der Änderungen im deutschen Vertragsrecht müssen Arbeitgeber ihre Standard-Arbeitsverträge überarbeiten, sofern diese nach dem 01. Oktober geschlossen worden sind. Denn Erklärungen (z.B. Ansprüche) der Arbeitnehmer sind seit Oktober nun auch wirksam, wenn diese lediglich in Textform erfolgt sind. Passagen im Arbeitsvertrag über die Notwendigkeit der schriftlichen Erklärung müssen in Zukunft also entsprechend angepasst werden. „Bislang war das anders“, erklärt Markus Mingers. „Vor der gesetzlichen Änderung sind Forderungen und Erklärungen ausschließlich in Schriftform rechtsgültig gewesen.“

Der Unterschied zwischen Schrift- und Textform

Die Schriftform ist definiert als ein Dokument, das eigenhändig signiert ist, sprich eine Unterschrift aufweist. „Ist allerdings ein notariell beglaubigtes Handzeichen vorzuweisen oder eine elektronische Signatur dafür qualifiziert, kann eine Unterschrift durch diese ersetzt werden“, so Mingers. Die Textform meint eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden klar ersichtlich ist. Der Rechtsexperte erläutert im Detail: „Diese Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger ausgehändigt werden – also einem Medium, auf dem die Erklärung über einen langen Zeitraum abrufbar ist und somit unverändert rekapituliert werden kann.“

Im Zusammenhang mit den Änderungen im Arbeitsvertragsrecht heißt das: Die Forderung eines Überstundenausgleiches oder einer variablen Vergütung ist nun auch rechtskräftig, wenn sie per Textnachricht (SMS), Email oder Messenger-Nachricht erfolgt. „Für Arbeitsverträge, die bis zum 30. September 2016 geschlossen worden sind, gilt jedoch weiterhin das Recht, das zum Abschlusszeitpunkt des Vertrages gültig war“, weiß Mingers.

Genügt bei einer Kündigung auch die Textform?

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Auflösungsverträge bedürfen weiterhin der Schriftform. „Kündigungen müssen im Original vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach wie vor unterschrieben werden“, stellt der Rechtsexperte klar.

Quelle: Jeschenko MedienAgentur Köln GmbH

Ähnliche Artikel

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"