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Arbeitnehmerentsendung ins Ausland: Ein Steuerabenteuer?

Wiesbaden – Mit der Globalisierung sind auf dem Arbeitsmarkt neue Chancen entstanden: viele deutsche Unternehmen versuchen, auch international Fuß zu fassen und setzen regelmäßig Mitarbeiter in ausländischen Betriebsstätten ein. „Die steuerlichen Aspekte einer Arbeitnehmerentsendung sind allerdings häufig unklar und komplex“, warnt Jörg-Thomas Knies. Im Interview mit dem Wissensportal Springer für Professionals erklärt der Experte unter anderem, welche Änderungen Arbeitnehmer beim Ausfüllen ihrer Steuererklärung erwarten, und was sie bezüglich des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wissen müssen, damit ihr Arbeitslohn nicht in zwei Ländern besteuert wird. Um Steuerberater beim dadurch gestiegenen Bedarf an Beratungsleistung zu unterstützen, stellt Knies zusammen mit Lars Micker im neuen Springer Gabler-Fachbuch Internationales Ertragsteuerrecht auf die Unternehmenspraxis zugeschnittenes Wissen zur Verfügung. Anhand von ausgewählten Fällen werden die grenzüberschreitenden ertragsteuerrechtlichen Probleme dargestellt und praktische Hinweise zur Bearbeitung gegeben.

Bild: Coverabbildung des neuen Fachbuchs Internationales Ertragsteuerrecht von Springer Gabler | © Springer Quelle: Offenes-Presseportal.de
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Quelle: Offenes-Presseportal.de

„Für viele Arbeitnehmer, die die Chance bekommen, eine Zeit entweder für ihren deutschen Arbeitgeberoder auch für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zu arbeiten, dürfte die Zeit schon ohne den Gedanken an die steuerlichen Folgen den Charakter eines Abenteuers haben“, erklärt der Autor die bestehende Wissenslücke im internationalen Ertragsteuerrecht aufseiten der Anwender. Spätestens mit Ablauf des Jahres aber käme dann mit der Pflicht der Abgabe einer Steuererklärung zusätzlich ein ungewolltes „steuerliches Abenteuer“ auf den Arbeitnehmer zu. Oft bereite dabei schon die Frage Schwierigkeiten, welcher der beteiligten Staaten als DBA-Ansässigkeitsstaat anzusehen ist, so Knies weiter. In sehr komplex gelagerten Fällen könne es sogar zu einem Wechsel des Ansässigkeitsstaates im laufenden Jahr kommen. Demnach seien alle entsprechenden Artikel der jeweiligen DBA mit äußerster Sorgfalt anzuwenden: „In den DBAs wird geklärt, in welchen Fällen welches Land das Besteuerungsrecht bekommt. Die Regelungen sind dabei sehr vielfältig. Und Fehler bei der Anwendung dieser Regeln können für den Arbeitnehmer wirtschaftlich erhebliche Auswirkungen mit sich bringen.“

Darüber hinaus werde auch das Ausfüllen einer Steuererklärung, das bereits mit rein inländischen Einkünften „meist eher wenig Spaß“ mache, bei einem Auslandseinsatz ungleich komplizierter. Der Arbeitnehmer müsse sich mit vielen zusätzlichen Fragen auseinandersetzen: In welchem Land muss die Steuererklärung abgegeben werden? Vielleicht sogar in beiden? Wird ausländische Steuer erhoben? Kann diese in der Steuererklärung in Deutschland geltend gemacht werden? Wie sieht es mit den Werbungskosten aus, die in der Zeit entstanden sind? In den Fällen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit müsse der Arbeitnehmer zur bekannten Anlage N meist zusätzlich die Anlage N-AUS ausfüllen und zudem die durch den Auslandsaufenthalt höheren Werbungskosten nachweisen. Daher rät Knies: „Es sollte früh genug klar sein, dass derartige Unterlagen im Rahmen der deutschen Besteuerung eine entscheidende Rolle für die Höhe der Steuern haben, und nicht zuletzt deshalb sollten sie insbesondere in Zeiten erhöhter Mobilität sinnvoll aufbewahrt werden.“

Quelle: Offenes-Presseportal.de

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